Regionalverband Düren e. V.

im Bund Deutscher Karneval

BDK - Informationsschreiben I./2017 (Auszug)

 

Sehr geehrte Präsidenten der jeweiligen Regionalverbände, sehr geehrte Frau Präsidentin,
liebe Freunde und Freundinnen,

die erste Ausgabe unseres neuen BDK - Informationsschreibens liegt vor Ihnen.
Wir wollen Sie damit auch in Zukunft über alles Aktuelle und Wichtige in und um unseren Bundesverband informieren.

Umgekehrt sind wir auch sehr daran interessiert, dass Sie Neuigkeiten, Probleme und Positives in Ihrem Verbandsgebiet, die Ihnen zur Kenntnis gelangt sind, an uns weitergeben, damit wir diese dann veröffentlichen. Wie bereits bei der 40. Präsidialtagung von mir angesprochen, soll dieses Informationsschreiben im I. und IV. / Quartal eines Jahres versendet werden.

Umgang mit Waffen
Der Vorsitzende des Rechtsausschusses informiert

Immer wieder wird die Frage aufgeworfen, ob Säbel, Degen, Lanzen und ähnliches, die bei den Brauchtumsveranstaltungen zur Uniform oder zum Ornat gehören, als Waffen im Sinne des WaffenG anzusehen sind. Grundsätzlich fallen derartige Waffen natürlich unter das WaffenG, soweit nicht eine der im WaffenG vorgesehenen Ausnahmen greift. 
Problematisch ist es immer, wenn es sich bei den „Brauchtumswaffen“ um „scharfe“ Waffen handelt. Derartige Waffen bedürfen in der Regel einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen. In derartigen Fällen sollte mit den örtlichen Polizeibehörden abgeklärt werden, wie man mit dieser Problematik umgehen soll, um das Brauchtum nicht zu gefährden.
Eine Ausnahme sieht nämlich § 12 WaffenG vor. Danach dürfte es ausreichen, wenn es einen Verantwortlichen im Verein gibt, der für die Brauchtumswaffen zuständig ist, eine Waffenbesitzkarte bzw. die Erlaubnis zum Erwerb und zum Besitz der Waffen hat und als Verantwortlicher Weisungen zum Umgang mit den Waffen erteilt und überwacht. Die Polizeibehörde kann nach § 12 Abs. 5 WaffenG ohnehin Ausnahme von den Erlaubnispflichten zulassen. Deshalb empfehlen wir die Abstimmung mit den Behörden.

Bei abgestumpften Waffen handelt es sich um sog. Anscheinswaffen, deren Benutzung zu Brauchtumszwecken recht unproblematisch ist gem. § 42a Abs. 3 WaffenG. Diese Ausnahme betrifft aber nur Hieb- und Stichwaffen, nicht Gewehre. Insoweit sollte von der Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen durch die Polizeibehörde Gebrauch gemacht werden. Die Chancen dürften recht gutstehen. Dennoch empfehlen wir unabhängig von den vorstehenden Ausführungen allen Vereinen und Veranstaltern für eine ausreichende Aufsicht Sorge zu tragen, damit Gefährdungen und Schädigungen durch Waffen vermieden bzw. unsachgemäße bzw. gefahrenträchtige Handhabungen von Waffen unterbunden werden. Vereine sollten rechtzeitig mit den zuständigen Behörden vor Gebrauch von Waffen, Nachbildungen usw. ins Gespräch gehen.

 

Erhöhte Sicherheitsanforderungen zur Abwehr von Terroranschlägen

Wie auf unserem parlamentarischen Abend in Berlin sehr deutlich dargestellt und von den anwesenden Politikern auch bestätigt wurde, ist durch die Sicherheitsanforderungen für Vereine, die karnevalistische Umzüge organisieren, eine höchst prekäre Lage entstanden.

Vor allem in finanzieller Hinsicht sind viele der Auflagen nicht zu erfüllen, von den zusätzlichen organisatorischen Maßnahmen ganz zu schweigen. Allerdings hat sich an jenem Abend in Berlin und in den darauf folgenden Tagen ebenfalls gezeigt, dass sich die Situation von Kommune zu Kommune, von Landkreis zu Landkreis und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich darstellt.
Die Metropolen bzw. Großstädte (über 200.000 Einwohner) beispielweise kennen schon seit Jahren im Hinblick auf Umzüge die Kooperation zwischen Veranstalter, städtischen Ämtern (Ordnung und Verkehr) und Landesbehörden, in der Regel die Polizei. Dort funktioniert auch die Verteilung der Kosten. 
Aber schon bei dem Partner 'Veranstalter' gibt es Unterschiede: ein einzelner Verein (klein oder groß) oder der einmalige zweckgebundene Zusammenschluss von mehreren Vereinen oder die Institution eines Festkomitees oder einer lokalen bzw. regionalen Dachorganisation. Diese Unterschiede zeigen sich dann natürlich auch in der finanziellen Belastbarkeit des Veranstalters.

Auch die kommunalen Partner weisen Unterschiede beim Engagement in Sachen Umzug auf. Großstädte kann man notfalls auf die wirtschaftliche und touristische Bedeutung des Karnevals und der Fastnacht hinweisen, wenn sie dies nicht von sich aus in Rechnung ziehen. Kleinere Gemeinden haben da verständlicherweise engere Spielräume. Die Landesbehörden (Polizei) darf man daran erinnern, dass der Aufwand in Sachen Sicherheit in den Stadien der drei Fußball-Bundesligen wöchentlich anfällt, während die Karnevalisten einmal im Jahr der Hilfe bedürfen. Freilich muss man bei diesem Thema auch damit rechnen, dass es von Standort zu Standort unterschiedliche Arten der Kostenübernahme für die Sicherheitskräfte gibt.

Aus allem ergibt sich, dass es eine einheitliche Empfehlung seitens des BDK nicht geben kann. Deshalb empfiehlt das Präsidium, dass die Veranstalter jeweils vor Ort die Kooperation mit den jeweils zuständigen kommunalen Behörden und den Polizeidirektionen suchen. Sollten Konflikte und Dissens eine einvernehmliche Lösung verhindern, so sollten die Betroffenen sich über den Regionalverband an den Rechtsausschuss wegen Argumentationshilfe wenden. Darüber hinaus sollte man sich nicht scheuen, die vor Ort ansässigen Parlamentarier aus Gemeinde, Land und Bund anzusprechen und sich auch der Medien bedienen, die bekanntermaßen auch einen gewissen Druck auf die verantwortlichen Amtsträger ausüben können. Dabei ist der Hinweis auf anstehende Wahlen weniger angebracht als der Appell an das kulturelle Gewissen der Mandatsträger.

Im Rahmen eines Empfanges der BDK-Jugend beim BMI in Berlin konnte ich zumindest einmal Gehör für die Sorgen und Nöte, die täglich an mich herangetragen werden, Interesse bei Staatssekretär Fitt wecken. Wir haben vereinbart, dass nach der Session ein Gespräch beim BMI mit dem Staatssekretär stattfinden soll. Trotz allem appelliere ich an alle betroffenen Regionalverbände, die Vereine, Komitees und Ausschüsse, wenn gewollt, in den Gesprächen zu begleiten und ggf. die Geschäftsstelle des BDK über den aktuellen Sachstand zu informieren.

 

Verehrte Freunde und Freundinnen,
ich weiß, dass gerade jetzt das ehrenamtliche Engagement Gefahr läuft durch solche Auflagen und Vorgaben belastet zu werden.
Aber es ist sehr wichtig, dass wir alle die Kraft aufbringen, im Sinne unserer Vereine zu handeln und Hilfestellungen zu geben.

 

Ich wünsche uns allen einen friedlichen und erfolgreichen Verlauf der Session 2017!

Fasching, Fastnacht, Karneval

müssen auch in Zukunft einem Namen und eine Stimme haben! Es grüßt Sie alle recht herzlich aus Bexbach!

Bund Deutscher Karneval e.V. Ihr

 

Klaus-Ludwig Fess Präsident