Das Jugendschutzgesetz räumt dem Brauchtumstreibenden bei der Zulässigkeit der Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen bei Tanz-Veranstaltungen bereits großzügige Ausnahmeregelungen ein.

Darüberhinaus sind zudem (nach entsprechender Kontaktaufnahme und Antragstellung) noch weitere Ausnahmen durch die Genehmigungsbehörde möglich, wie exemplarisch folgendes Schriftstück zeigt:

hk 14022018