Merkblatt
zum Gruppenvertrag Nr.57 911 505 für Mitgliedsvereine beim Regionalverband Düren e.V. Stand 01.12.2013 -
Der in diesem Merkblatt beschriebene Versicherungsschutz gilt ausschließlich für Vereine/Zünfte, die diesen Versicherungsschutz – über den Verband – besonders abgeschlossen haben.
BESCHREIBUNG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
A Allgemeine Bestimmungen
Die Haftpflicht-, Unfall- und Vertrauensschadenversicherung wird mit der ARAG Allgemeine, die Rechtsschutzversicherung mit der ARAG SE abgeschlossen.
B Haftpflichtversicherung (ARAG Allgemeine)
I. Gegenstand der Versicherung
Der Versicherungsschutz besteht nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB2009), den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und
BerufsHaftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung), der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) und der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung Direkt- und Servicetarif (AKB).
II. Versicherte Personen
1. Versichert sind alle aktiven und passiven Mitglieder sowie die satzungsgemäß berufenen Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse und
Ehrenmitglieder der zum Versicherungsschutz gemeldeten Mitgliedsorganisation (Verein). Es sind jeweils alle vorhandenen Personengruppen von der versicherten Organisation zum Versicherungsschutz zu melden.
2. Mitversichert sind alle offiziell vom versicherten Verband/Verein eingesetzten Übungsleiter/Trainer in dieser Eigenschaft, auch soweit sie nicht dem Verband/Verein als Mitglied angehören. Der Versicherungsschutz gilt jedoch subsidiär zur eventuell anderweitig für die versicherte Person bestehenden Berufs-Haftpflichtversicherung, d.h. die Berufs-Haftpflichtversicherung ist im Schadenfall vorleistungspflichtig.
3. Ferner sind mitversichert die offiziell vom versicherten Verband/Verein als Veranstalter der Festumzüge in deren Verantwortungsbereich eingesetzten Helfer, insbesondere sogenannte Wagenengel, Zugbegleiter, ehrenamtliche Ordnungskräfte, auch soweit diese Personen keine Vereinsmitglieder sind.
4. In den Versicherungsschutz eingeschlossen sind auch ehrenamtlich tätige Nichtmitglieder, die aktiv dem versicherten Verband/Verein beim Bau der Festwagen für die Festumzüge helfen.
Ausgeschlossen bleiben Besorgungsgänge/-fahrten.
5. Versichert sind außerdem die vom versicherten Verband/Verein als Veranstalter von versicherten Veranstaltungen (z.B. Karnevalssitzungen) offiziell eingesetzten Nichtvereinsmitglieder als Helfer, die sowohl während der Karnevalssitzung (z.B. als Bedienung, als Garderobenpersonal), als auch im Rahmen der Vor- und Nachbereitung (z.B. beim Auf- und Abbau, Ausschmücken des Festsaals) tätig sind. Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich während der genannten Tätigkeiten.
6. Mitversichert sind Nichtmitglieder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die im Vorfeld einer Mitgliedschaft aktiv an Übungsstunden des Vereins teilnehmen (so genannte Schnuppertage). Der Versicherungsschutz beginnt -in Abänderung von Abschnitt C III. 2.- mit dem Betreten der Sportstätte zur aktiven Teilnahme und endet mit dem Verlassen. Der Versicherungsschutz ist auf 5 „Schnuppertage“ beschränkt. Anschließend sollte eine Mitgliedschaft angestrebt werden.
Gewerblich tätige Unternehmen/Personen und hauptamtliche Ordnungskräfte (Polizei) bleiben ausgeschlossen.
III. Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Vereins aus dem üblichen, gewöhnlichen Vereinsbetrieb, der dem Satzungszweck „Pflege des Brauchtums Karneval“ zuzurechnen ist (z.B. Mitgliederversammlungen, Training, interne Vereinsfestlichkeiten, Karnevalssitzungen, Festumzüge).
1.1 eigenen Festumzügen,
soweit diese Umzüge in Gemeinden stattfinden, die nicht mehr als 100.000 Einwohner zählen. Maßgebend ist die Einwohnerzahl der politischen Gemeinde. Werden Festumzüge in größeren Gemeinden veranstaltet, kann Versicherungsschutz besonders vereinbart werden.
Teilnahme an Umzügen:
Versichert ist die offizielle, vom Verein delegierte Teilnahme an nationalen und internationalen Festumzügen und Veranstaltungen anderer Organisationen. Die Teilnahme an Festumzügen besteht unabhängig von der Gemeindegröße, in der dieser Festumzug stattfindet.
1.2 weitere öffentliche Veranstaltungen,
die mit der Pflege des Brauchtums Karneval in ursächlichem Zusammenhang stehen, z.B. Karnevalssitzungen, Tanzturniere, Frühlingsfeste, Sommerfeste, Weinfest. Ausgenommen sind Festumzüge in Gemeinden über 100.000 Einwohner (siehe 1.1) und Motorsportveranstaltungen.
1.3 vereinsinterne Veranstaltungen,
auch mit geladenen Gästen, wie z.B. Training, Jahresausflüge, Grillabende.
1.4 mitversicherte Nebenrisiken bei versicherten Veranstaltungen (siehe 1.1-1.3)
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus üblichen Nebenrisiken bei Veranstaltungen, insbesondere
Ausgeschlossen bleibt der Betrieb von Fahrgeschäften (z.B. Karussell). Auf die Ausschlüsse Abschnitt B.III.4. gemäß diesem Merkblatt und Ziff. 7 der AHB wird hingewiesen.
Werden versicherte Veranstaltungen gemeinsam mit nicht versicherten Organisationen durchgeführt, so werden diese wie Arbeitsgemeinschaften behandelt. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Deckungssummen), folgende Bestimmungen:
2.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung der versicherten Organisationen an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Organisation die schadenverursachenden Personen oder Sachen angehören. Ist eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.
Die vorstehende Beschränkung der Ersatzpflicht des Versicherers auf Quote bzw. Anteil gilt nicht, wenn die versicherte Organisation nach den gesetzlichen Vorschriften höher haftet.
2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Organisationen in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
2.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
3.1 Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht / Freistellung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Organisationen als Eigentümer, Mieter, Vermieter, Pächter, Verpächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die dem versicherten Vereinsbetrieb dienen (z.B. Vereinsheim, Festhalle).
Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht für Schäden infolge Verstoßes gegen die in den vorgenannten Eigenschaften obliegenden Verpflichtungen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm).
In Abänderung von Ziff. 7.3 AHB ist die Verpflichtung eingeschlossen, fremde Eigentümer oder Besitzer von etwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen anspruchsberechtigter bzw. dritter Personen freizustellen, die im Zusammenhang mit der Benutzung der von fremden Eigentümern oder Besitzern den versicherten Organisationen zur Durchführung ihrer versicherten Veranstaltung überlassenen Einrichtungen stehen. Diese Freistellung bezieht sich auch auf etwaige Prozesskosten.
3.2 Mietsachschäden
In Abänderung von Ziff. 7.6 AHB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an fremden, unbeweglichen und beweglichen Sachen (z.B. Räumlichkeiten und Einrichtungen) die von den versicherten Organisationen zur Ausübung der satzungsgemäßen Vereinstätigkeit gemietet, gepachtet oder geliehen wurden. Ausgeschlossen bleiben hiervon Schäden an Kraftfahrzeugen, Anhängern und Tieren, sowie Abnutzungsschäden an den unter den Versicherungsschutz fallenden Sachen.
3.3 Schlüsselverlust (eigene und fremde)
In teilweiser Abänderung von Ziff. 2.2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Organisation aus dem Abhandenkommen oder der Beschädigung von fremden Schlüsseln, die von Vertretern dieser Organisation vorübergehend im Rahmen der versicherten Vereinstätigkeit übernommen worden sind.
Mitversichert ist der Schlüsselverlust von eigenen und gemieteten/gepachteten Vereinsheimen.
Versichert sind die Kosten für den Austausch oder die Änderung von Schlössern oder Schließanlagen sowie provisorischer Sicherungsmaßnahmen (Notschloss).
Ausgeschlossen bleiben weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Einbruch).
Bei Schäden durch Schlüsselverlust ersetzt die ARAG Schäden bis € 10.000,-- ohne Anrechnung einer Selbstbeteiligung. Bei Schäden über € 10.000,-- beträgt der Selbstbehalt 20% des über
€ 10.000,-- hinausgehenden Schadens.
3.4 Auslandsklausel
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, sofern diese auf die Ausübung der durch diesen Vertrag versicherten Tätigkeit zurückzuführen sind.
Bei Schadenereignissen in den USA, Kanada, Japan und Mexiko werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der €-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
3.5 Gegenseitige Haftpflichtansprüche
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung von Ziff. 7.4 (3) AHB - auch gesetzliche Haftpflichtansprüche
- der versicherten Personen untereinander;
- einer versicherten Person außerhalb des Vereinsorgans gegen den Verein wegen Personen- und/oder Sachschäden.
Ausgenommen bleiben Ansprüche von Angehörigen untereinander gemäß Ziff. 7.5 AHB.
3.6 Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und deren Anhänger bis 20 km/h und Kfz bis 6 km/h
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz, Halten und Gebrauch von nachfolgenden KFZ, selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und deren Anhängern:
3.7 Kfz-Haftpflichtversicherung für vom Verein eingesetzte Zugmaschinen und Anhänger bei Karnevalsumzügen (subsidiär)
3.7.1 Gegenstand der Versicherung
Die ARAG Allgemeine gewährt Haftpflichtversicherungsschutz aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB), soweit sich nachfolgend keine Abweichungen ergeben.
3.7.2 Versicherte Fahrzeuge
Die Versicherung bezieht sich auf bereits zugelassene Zugmaschinen und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen, sofern diese bei Karnevalsumzügen eingesetzt werden, bei denen nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf.
3.7.3 Umfang des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz besteht auf dem direkten Weg zu und von den Veranstaltungen.
Die Fahrzeuge müssen sich an die nach § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnete Geschwindigkeit halten. Anhänger sind auch dann versichert, wenn Sie im abgehängten Zustand rangiert werden (zum Beispiel während der Aufbauarbeiten).
3.7.4 Auskunftspflicht im Schadenfall
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, in der Schadenanzeige Auskunft über eine anderweitig für das Fahrzeug bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung unter Angabe des Versicherungsunternehmens und der Versicherungsschein-nummer zu erteilen. Zu dieser Auskunft ist auch der Versicherer verpflichtet.
3.7.5 Obliegenheit
Versicherungsschutz für die eingesetzten zugelassenen Zugmaschinen und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen besteht nur unter der Voraussetzung, dass die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in ihrer aktuellen Fassung beachtet werden und den Fahrzeugen durch das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird, dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge auf solchen Veranstaltungen bestehen. Bei Verletzung der Obliegenheit gilt Abschnitt D und E der AKB entsprechend.
3.7.6 Subsidiaritätsklausel
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag wird nur dann gewährt, wenn über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der unter die Versicherungspflicht fallenden Zugmaschinen und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen keine Deckung besteht.
3.8 Umwelthaftpflicht-Basisversicherung
Mitversichert ist die Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen in Kleingebinden bis 240 Liter/Kg pro Einzelbehälter (Gesamtlagermenge 3.000 Liter/Kg ohne halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe); in mobilen Öltanks bis 1.000 Liter (z.B. zum Beheizen von Festzelten), Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z.B. Maschinen). Mitversichert ist die Verwendung von, Fett-, Öl- oder Benzinabscheider.
3.9 Tierhalterhaftpflichtversicherung bei Karnevalsumzügen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter/-hüter beim Einsatz von Pferden und Kutschen bei Karnevalsumzügen (subsidiär).
Die Versicherung bezieht sich auf den Einsatz von Pferden und Kutschen durch den Verein und seiner Mitglieder bei Karnevalsumzügen. Der Versicherungsschutz beginnt mit Antritt zum Einsatz an der Veranstaltungsstätte und endet mit dem Verlassen, spätestens mit Beendigung der Veranstaltung.
Subsidiaritätsklausel: Der Versicherungsschutz gilt subsidiär. Demgemäß sind anderweitig bestehende Haftpflichtversicherungen vorleistungspflichtig (z.B. Tierhalter-/Privathaftpflicht).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
Die Verwendung von Mittel- und Großfeuerwerk (Klasse 3-4) darf nur über einen ausgebildeten Pyrotechniker erfolgen. Die gesetzliche Haftpflicht des Pyrotechnikers ist nicht versichert. Mitversichert ist jedoch das Auswahlverschulden des Vereins.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) auf den Grundstücken.
Ausgeschlossen von der Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht, sofern gemäß Abschnitt B I., II. und III. 1.-3. nichts Gegenteiliges vereinbart ist,
4.1 aus der Verwendung von Tribünen, die nicht polizeilich abgenommen sind;
4.2 wegen Schäden, die der versicherten Organisation oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luftfahrzeugen und Wasserfahrzeuge ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Auf den Versicherungsschutz gemäß Abschnitt B III. 3.6 und 3.7 wird hingewiesen;
4.3 aus Schäden, welche durch Explosion oder Brand solcher Stoffe entstehen, mit denen die versicherte Organisation oder die von ihr Beauftragten nicht gemäß behördlicher Vorschrift umgegangen sind;
4.4 aus dem Abhandenkommen von Sachen – abgesehen von Abschnitt B. III. 3.3;
4.5 aus dem Halten und Hüten von Tieren – abgesehen von Abschnitt B. III. 3.9.
IV. Versicherungssummen
1. Die Versicherungssummen betragen:
Für Personen- und/oder Sachschäden je Ereignis
pauschal € 5.000.000,--
für Vermögensschäden je Verstoß
€ 100.000,--
2. Abweichend von Abschnitt B IV. 1. betragen für die folgenden Risiken die Versicherungssummen je Ereignis:
Für die Kfz-Haftpflichtversicherung für eingesetzte Zugmaschinen und Anhänger bei Karnevalsumzügen (subsidiär) gemäß Abschnitt B III. 3.7 für Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden
€ 8.000.000,--
Die Höchstersatzleistung für alle Schadenfälle innerhalb eines Jahres ist auf das Doppelte der vorgenannten Versicherungssummen begrenzt.
C Unfallversicherung (ARAG Allgemeine)
I. Gegenstand der Versicherung
Der Versicherungsschutz besteht nach Maßgabe der Allgemeinen Unfall-Versicherungs-Bedingungen (AUB 99), den BB Direktanspruch 2000, sowie der Zusatzbedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung.
II. Versicherte Personen
5. Mitversichert sind Nichtmitglieder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die im Vorfeld einer Mitgliedschaft aktiv an Übungsstunden des Vereins teilnehmen (so genannte Schnuppertage). Der Versicherungsschutz beginnt -in Abänderung von Abschnitt C III. 2.- mit dem Betreten der Sportstätte zur aktiven Teilnahme und endet mit dem Verlassen. Der Versicherungsschutz ist auf 5 „Schnuppertage“ beschränkt. Anschließend soll eine Mitgliedschaft angestrebt werden.
III. Umfang des Versicherungsschutzes
1. Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, von denen die versicherten Personen während der Teilnahme an allen üblichen, gewöhnlichen Vereinsveranstaltungen, die dem Satzungszweck ‚Pflege des Brauchtums Karneval‘ zuzurechnen sind, betroffen werden. Es gelten die versicherten Veranstaltungen analog zur Haftpflichtversicherung Abschnitt B.III.1. z.B. Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Training, Karnevals-/Faschingssitzungen, Festumzüge.
2. Mitversichert sind Unfälle auf dem direkten Weg zu und von den versicherten Veranstaltungen. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen der Wohnung und reicht bis zur Rückkehr in die Wohnung.
Bei Unterbrechungen des direkten Weges zu und von den Veranstaltungen besteht nur für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Sobald der reguläre Weg fortgesetzt wird, besteht wieder Versicherungsschutz.
Ein der Länge des Weges angemessener Zwischenaufenthalt führt zu keiner Unterbrechung des Versicherungsschutzes.
Wird der direkte Weg zu einer Veranstaltung nicht von der Wohnung aus angetreten, sondern zum Beispiel von der Arbeitsstätte aus, so gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Das gleiche gilt für den Rückweg.
3. In Erweiterung von § 3 AUB 99 sind Unfälle von dauernd pflegebedürftigen Personen sowie Menschen mit geistiger Behinderung mitversichert.
IV. Versicherungsleistungen und Leistungsbeschreibung
Die Versicherungsleistungen betragen je versicherte Person:
Invaliditäts-Grundsumme € 55.000,--
Invaliditäts-Höchstleistung € 180.000,--
Im Invaliditätsfall wird ein bedingungsgemäß festgestellter Invaliditätsgrad wie folgt entschädigt:
Bei einem Invaliditätsgrad
entschädigt.
2. Für den Todesfall € 10.000,--
zuzüglich je unterhaltsberechtigtes Kind € 5.000,--
bis insgesamt max. € 30.000,--
3. Krankenhaustagegeld ab 1. Tag € 25,--
4. Kosmetische Operationen € 10.000,--
5. Serviceleistungen inkl. Bergungskosten bis € 10.000,--
6. Unfall-Zusatzleistung bei der Ausübung des Tanzsports gem. Abschnitt V.
V. Unfall-Zusatzleistung bei der Ausübung des Tanzsports
Versichert sind Unfälle der aktiven Tänzer als Mitglied des versicherten Vereins. Erstattet werden, nach Vorleistung der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, die im Folgenden näher beschriebenen Kosten, die durch medizinisch notwendige Behandlung einer versicherten Person wegen Unfallfolgen entstehen:
Zahnschäden
Den notwendigen Ersatz natürlicher oder künstlicher Zähne bei freier Materialwahl durch den Versicherten. Erstattet werden die Kosten für zahnärztliche Leistungen einschließlich Material- und Laborleistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen, mit 80 % des verbliebenen Rechnungsbetrages nach Vorleistung der Krankenversicherung, max. jedoch € 2.500,– pro Sportunfall.
Die Kosten für die Behandlung werden max. für eine Dauer von bis zu drei Jahren ab dem Tag des Unfalls gezahlt.
Bänderdehnung/-riss
Kostenübernahme für ärztlich verordnete Bandagen bis zu € 100,-- je Sportunfall.
Keine Leistungspflicht besteht für
- Schäden die Folge von Krankheiten, Gebrechen und chronischen Leiden sind;
- Kosten für ärztliche Gutachten und Atteste.
Rechnungen sind zunächst vom Verletzten bzw. Unterhaltspflichtigen zu begleichen. Die ARAG zahlt nicht an Dritte. Ansprüche auf Versicherungsleistungen bestehen erst nach Vorleistung anderer Leistungsträger (z.B. gesetzliche oder private Krankenversicherungen, Träger der Sozialhilfe).
VI. Reha-Management bei versicherten Unfällen
Besteht gemäß der vereinbarten Unfallversicherung ein versicherter Unfall, so wird ab einem zu erwartenden Invaliditätsgrad von 50% ein Reha-Management als Serviceleistung angeboten. Ziel des Reha-Managements ist, den Verunfallten möglichst schnell in ein soziales und berufliches Umfeld zurückzuführen, das ihm eine den Verhältnissen entsprechende Lebensqualität bietet. Diese Serviceleistung wird von der ARAG in Kooperation mit der IHR Rehabilitations-Dienst GmbH in Köln erbracht.
Das Reha-Management übernimmt die Organisation, nicht jedoch die Kosten für die Reha-Maßnahme selbst. Es werden nur Maßnahmen empfohlen, deren Kosten entweder von einem Leistungsträger (Krankenversicherung, Berufsgenossenschaft usw.) übernommen oder die von Versicherungsleistungen (z.B. der fälligen Invaliditätsentschädigung) finanziert werden können. Die Versicherungssumme für Reha-Management-Kosten beträgt € 20.000,-. Die Versicherte Person kann frei entscheiden, ob sie alle Leistungen, nur Teilleistungen oder keine Leistung des Reha-Managements in Anspruch nimmt. Es besteht keine Pflicht zur Inanspruchnahme. Die ARAG Sportversicherung entscheidet im Einzelfall über die Vergabe der Serviceleistung an den Verunfallten.
Das Reha-Management bietet folgende Leistungen:
1. Die medizinische Rehabilitation
In Absprache mit allen Beteiligten - dazu zählen neben dem Verletzten selbst die Familie, die Ärzte, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen - wird ein Gesamt-Rehabilitationsplan erstellt. Das Leistungsspektrum umfasst zudem Empfehlungen über besondere Heilverfahren und bestmögliche Therapien. Das Reha-Management kümmert sich auch um die Vermittlung von Spezialkliniken und ambulanten Therapien bis hin zur Terminvereinbarung für stationäre Aufenthalte und steht bei Anschlusstherapien dem Verletzten unterstützend zur Seite.
Bei Unfällen von Kindern soll neben der Optimierung der Akutbehandlung und der Sicherstellung geeigneter Pflegemethoden vor allem die notwendige Förderung der geistigen und körperlichen Entwicklung unterstützt werden.
2. Berufliches Reha-Management
Eng verzahnt mit der medizinischen ist die berufliche Rehabilitation. Die Situation ist derzeit, dass die Reha- und Arbeitsberater der gesetzlichen Träger häufig überlastet sind; es fehlt an Personal, um aktive Vermittlung durchführen zu können. Die geringe Zahl von Ausbildungsplätzen und Umschulungsmaßnahmen in nicht mehr marktgerechten Berufen erschweren häufig eine berufliche Wiedereingliederung der Verletzten. Lange Wartezeiten, finanzielle Unsicherheit und der Verlust der vorhandenen beruflichen Qualifikation führen zu einem Motivationsverlust und steigern zwangsläufig das Rentenbegehren.
Das berufliche Reha-Management berät die Verletzten vor Ort und unterstützt sie bei der Lösung der beruflichen Probleme. Im Vordergrund steht dabei die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes, bei Bedarf die Suche eines neuen Arbeitsplatzes und bei Eignung die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit. Die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten werden berücksichtigt und der Verletzte während der Einarbeitungs- und Umschulungsphase kontinuierlich begleitet.
3. Pflege-Management
Erfahrene Pflegekräfte und medizinische Berater des Pflege-Managements klären in professionellen Gutachten den Pflegeumfang, die Bereiche Grundpflege, Behandlungspflege, aktivierende Pflege und Betreuungspflege. Bei Bedarf wird eine Neuorganisation der Pflegesituation empfohlen. Hierzu gehört auch die Beschaffung angestellter Pflege- bzw. Pflegefachkräfte, die Vermittlung von Pflegeinstitutionen mit entsprechenden Kostenvergleichen, Pflegehilfsmittelversorgung sowie Hinweise zu Sonderpflegeeinrichtungen für Schwerstverletzte.
4. Soziales Reha-Management
Die soziale Rehabilitation ist von großer psychologischer Bedeutung und trägt entscheidend zum Gesamterfolg aller Rehabilitationsmaßnahmen bei. Der Verletzte soll umfassend dabei unterstützt werden, aus seiner durch die Behinderung oft hervorgerufenen Isolation herauszukommen und Aktivitäten selbstständig aufzunehmen.
Im Vordergrund stehen Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, der technischen Situation am Arbeitsplatz und der Erhöhung der Mobilität des Verletzten. Das Reha-Management berät mit Ingenieuren und Architekten über behindertengerechtes Bauen sowohl im Bereich von Umbauten als auch bei Neuplanungen. Der Bedarf und die notwendigen Kosten werden in Gutachten geplant.
Die Beratung über die vielfältigen technischen Hilfsmittel am Arbeitsplatz kann die Chance auf berufliche Rehabilitation deutlich erhöhen.
Reha-Berater und Kfz-Sachverständige beraten über geeignete Mobilitätshilfen wie Rollstühle und umgebaute Kraftfahrzeuge, prüfen die Angebote, bewerten die Qualität, untersuchen die Einsatzmöglichkeiten, ermöglichen die Nutzung von Sonderkonditionen des Anbieters und geben Unterstützung bei der Beschaffung.
Kontakte zu Sportvereinen und Selbsthilfegruppen sollen die Einbindung des Verletzten in das sportliche Umfeld und die Reintegration in den eigenen Verein unterstützen. Auch hier steht die Beratung über die individuellen Möglichkeiten im Vordergrund, zu der auch die Beratung über die behindertengerechte Gestaltung eines sinnvollen Urlaubes und die Vermittlung geeigneter Reiseveranstalter gehört.
D Vertrauensschadenversicherung (ARAG Allgemeine)
I. Gegenstand der Versicherung
Die ARAG Allgemeine gewährt Versicherungsschutz gegen Schäden an dem Vermögen (Geld und Geldwerte) der Mitgliedsvereine aufgrund der nachstehend aufgeführten Versicherungsfälle, wenn diese sich während des Einschlusses der Wagnisperson in die Versicherung ereignet haben.
Gültig sind die Allgemeinen Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung (ABV), soweit sich nachfolgend keine Abweichungen ergeben.
II. Umfang des Versicherungsschutzes
2.2 Bei Ereignissen, die ohne Verschulden des in Ziffer 2.1 angeführten Personenkreises eingetreten sind, besteht
Versicherungsschutz
da) sich in der unmittelbaren persönlichen Obhut des Versicherten (gem. Ziffer 2.1) befinden;
db) aus dem Gewahrsam der Versicherten oder aus Räumen, auf die sich die Verfügungsgewalt der Versicherten erstreckt, durch schweren Diebstahl entwendet worden sind;
Der Versicherungsnehmer hat jeden Versicherungsfall der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Bei vorsätzlicher Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 II VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer nach Maßgabe des § 28 II VVG die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen.
Der Versicherer macht von der auf ihn übergangenen bzw. ihm übertragenen Rechten keinen Gebrauch gegen Vertrauenspersonen, bei denen ein Versicherungsfall eingetreten ist.
2.4 Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Schäden, die während des versicherten Zeitraumes verursacht wer-den. Gemäß § 4 ABV bleiben Schäden ausgeschlossen, die später als zwei Jahre nach ihrer Verursachung dem Versicherer gemeldet werden.
III. Versicherungsleistungen
Die Höchstersatzleistung beträgt € 30.000,-- je Versicherungsfall, höchstens € 60.000,-- für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Versicherungsjahres. Eine Selbstbeteiligung des versicherten Vereins besteht nicht.
E Rechtsschutzversicherung (ARAG SE)
I. Gegenstand der Versicherung
Der Versicherungsschutz wird nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2000), des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen gewährt.
II. Versicherte Personen
III. Umfang des Versicherungsschutzes
1. Es gelten die §§ 1 - 20 ARB 2000.
2. Im Rahmen des § 24 Absatz 1 b), 2 und 3 ARB 2000 - Rechtsschutz für Vereine - gewährt die ARAG
a) den Vereinen
sowie
b) deren gesetzlichen Vertretern, Angestellten und Mitgliedern, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen.
Rechtsschutz als:
2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) ARB
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.
2.2 Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) ARB
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für den versicherten Verein.
2.3 Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten gemäß § 2 e) ARB
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für den versicherten Verein.
2.4 Sozialgerichts-Rechtsschutz gemäß § 2 f) ARB
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für den versicherten Verein.
2.5 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz gemäß § 2 h) ARB für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
2.6 Straf-Rechtsschutz gemäß § 2 i) bb) ARB
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines (nicht verkehrsrechtlichen) Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherten ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherten dagegen vorgeworfen ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz, ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
2.7 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz gemäß § 2 j) ARB für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer (nicht verkehrsrechtlichen) Ordnungswidrigkeit.
2.8 Vertrags- und Sachenrecht umfasst die gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des versicherten Vereins aus schuldrechtlichen Verträgen (Vertrags- und Sachenrecht), soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten gemäß § 2 a), b) oder c) ARB enthalten ist.
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz über die Ausschlüsse des § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen sowie aus Verträgen über Mo-torfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
3. Zusätzlich besteht für den versicherten Verein Rechtsschutz gemäß § 29 ARB 2000 als Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten.
Bei der Anmietung von Veranstaltungsräumen und einer in diesem Zusammenhang getroffener Vereinbarung über Bewirtung besteht lediglich Versicherungsschutz für die sich aus der Anmietung bestehenden Vertragspflichten.
4. Ausgeschlossen sind Rechtsangelegenheiten gemäß § 3 ARB. Darüber hinaus umfasst der Versicherungsschutz nicht das Risiko aus:
4.1 gewerblichen Nebenbetrieben der versicherten Organisationen;
4.2 dem Eigentum, Besitz, Halten oder dem Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern.
IV. Versicherungsleistungen
1. Die ARAG SE trägt:
1.1 die gesetzliche Vergütung für den eigenen Rechtsanwalt
- bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Kosten für einen weiteren Anwalt im Rahmen des § 5 (1) a) ARB;
- bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Ausland die Kosten für einen weiteren Anwalt im Rahmen des § 5 (1) b) ARB;
1.2 die Gerichtskosten;
1.3 die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden;
1.4 die Kosten des Gerichtsvollziehers;
1.5 die Kosten eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
1.6 die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist.
2. Die ARAG SE übernimmt Kosten bis zu € 300.000,-- je Rechtsschutzfall und sorgt für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu € 50.000,-- für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen im Ausland zu verschonen.
3. Rechtsschutz besteht gemäß § 6 (1) ARB und in Abweichung von § 6 (2) ARB nur soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa und den Anliegerstaaten des Mittelmeeres erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
F Gemeinsame Bestimmungen
I. Versicherte Organisationen/Personen
Versichert sind die zum Versicherungsschutz angemeldeten Mitglieder des Vereins. Es sind alle Mitglieder (sowohl aktive, passive und Ehrenmitglieder) zum Versicherungsschutz anzumelden. Die Anzahl der Mitglieder wird einmal im Jahr -6 Wochen vor Fälligkeit- vom Verband beim Verein erfragt und zur Fälligkeit entsprechend angepasst. Zu- und Abgänge unterhalb des Jahres werden vom Versicherungsbeitrag nicht berücksichtigt. Neue Mitglieder sind jedoch mit dem Tag des Beitritts beim Verein versichert.
II. Beitrag
Der Jahresbeitrag beträgt € 3,85 je aktives und passives Mitglied im Verein einschl. 19 % gesetzlicher Versicherungssteuer. Die Beitragserhebung wird auf 400 Mitglieder je Verein maximiert.
Komitees und Ausschüsse können den Versicherungsschutz zu einem individuellen Beitrag – der mit der ARAG Allgemeinen abzustimmen ist – beantragen, da sie nicht über die „klassische Mitgliederstruktur“ zur Beitragsabrechnung verfügen. Eine Mitversicherung eines eigenen Fördervereins ist nach Abstimmung mit dem Versicherer ebenfalls individuell möglich.
III. Laufzeit
Schriftwechsel zu diesem Gruppenvertrag wird zwischen dem Verband und der ARAG Allgemeinen geführt. Den versicherten Organisationen/Personen steht ein eigenes Recht zu, im Schadenfall Ansprüche direkt an die ARAG zu stellen. Schriftwechsel zu Schadenfällen erfolgt zwischen den versicherten Organisationen/Personen und der ARAG. Der Verband schließt diesen Gruppenvertrag ab; interessierte Mitgliedsorganisationen können sich zu dem Gruppenvertrag beim Verband anmelden. Der Verband wiederum meldet die zu versichernden Organisationen mit all ihren Personen zum Stichtag 01.04. eines jeden Jahres bei der ARAG an. Gleichzeitig wird der entsprechende Beitrag vom Verband an die ARAG Allgemeine gezahlt.
Ihre persönlichen AnsprechpartnerInnen bei der ARAG:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
Sportversicherung
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Björn Bauer Tel: 0211 / 963 – 3707
Elke Papay Tel: 0211 / 963 – 3784
Marita Loose Tel: 0211 / 963 - 3712
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Fax: 0211 / 963 – 3626
Im Schadenfall:
Constanze Michel Tel: 0211 / 963 - 3714
Vertragsbetreuung:
Oleff & Oleff GmbH
Versicherungsmakler
In der Kaule 2
52393 Hürtgenwald
Tel. 02429-90 85 10
Fax 02429-90 85 12
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Der Vertragsbetreuer ist Makler und bevollmächtigt Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist verpflichtet diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h.c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Wolfgang Mathmann, |
ARAG SE Aufsichtsratsvorsitzender: Gerd Peskes Vorstand: Dr. Dr. h.c. Paul-Otto Faßbender (Vors.) Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton , Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995 |
Über den Rahmenvertrag hinaus bieten wir Ihnen weitere Versicherungskonzepte rund um den Karneval, z.B.
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