Satzung

RVD Satzung (Stand 2025)

§ 1 Name, Sitz und Zweck
Ziffer 1
Der Verband führt den Namen: „Regionalverband Düren e.V.“ im Bund Deutscher Karneval e.V. Er
wurde am 17. Oktober 1957 gegründet.
Ziffer 2
Sitz des Verbandes ist Düren. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen.
Ziffer 3
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals durch den Zusammenschluss und die Betreuung aller in der Stadt Düren und in den Kreisen Düren und Euskirchen ansässigen Karnevalsgesellschaften und -vereinen.
Ziffer 4
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Pflege des Karnevals auf traditions- und landschaftlich gebundener Grundlage,
b. beratende und helfende Funktionen gegenüber Gesellschaften und Vereinen, Förderung des
Karnevalsbrauchtums, und die Unterstützung der Gesellschaften und Vereine in ihren diesbezüglichen Anliegen,
c. das Gesamtinteresse der angeschlossenen Gesellschaften und Vereine gegenüber Behörden,
Gemeinden in allen Bereichen zu vertreten,
d. Durchführung von Arbeitstagungen, mit dem Zweck der Kontaktpflege, der Bekämpfung von
Auswüchsen innerhalb der fastnachtlichen Brauchtumspflege und Bestrebungen kommerzieller
Ausnutzung,
e. Vertretung der Gesamtinteressen der Gesellschaften und Vereine beim Bund Deutscher Karneval
(BDK) mit Sitz in Köln sowie Aufnahme und Pflege von Kontakten mit anderen karnevalistischen
Verbänden, Gesellschaften und Organisationen,
f. Förderung der Jugendpflege durch:
(1) die Planung und Durchführung von Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung des
tänzerischen, musikalischen, darstellenden und vortragenden Könnens von Kindern, Jugendlichen
und deren Betreuerinnen und Betreuern im Verband und in den verbandsangehörigen Gesellschaften
und Vereinen,
(2) die Planung, Ausschreibung und Durchführung von Qualifikationsturnieren und einer
Verbandsmeisterschaft im karnevalistischen Tanzsport im Kinder- und Jugendbereich.
Ziffer 5
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ziffer 6
Der Zweck des Verbandes kann nur dahingehend geändert werden, dass der nachfolgend durch die
Mitgliederversammlung beschlossene Zweck ebenfalls die Voraussetzung des § 59 AO (oder eine
Nachfolgeregelung) erfüllt.

§ 2 Mitglieder
Aktive Mitglieder:
das sind die in der Stadt Düren und den Kreisen Düren und Euskirchen bestehenden  Karnevalsvereine und Karnevalsgesellschaften.
Ehrenmitglieder:
das sind Personen, die sich um die Pflege des Karnevals besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Präsidium der jährlichen Jahreshauptversammlung vorgeschlagen und mit Mehrheit ernannt. Mitglieder des Präsidiums können zu funktionalen Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie aus dem Präsidium ausscheiden.

Anträge um Aufnahme in den Regionalverband sind schriftlich
beim Präsidium einzureichen, welches über die Aufnahme entscheidet.

§ 3 Rechte der Mitglieder
Den Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Verbandes zu. Sie
können die in § 6 festgelegten Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen, sowie Wünsche und
Anregungen vorbringen.

§ 4 Pflichten der Mitglieder
Ziffer 1   
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu fördern, sowie die eigene Satzung mit der des Verbandes in Einklang zu bringen.
Ziffer 2
Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Die Mitglieder sind jeweils verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu Beginn eines Geschäftsjahres zu
zahlen.
Ziffer 3
Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch erklärten Austritt, der nur am Ende eines Geschäftsjahres erfolgen kann,
b. infolge Auflösung oder Aufhebung,
c. durch Ausschluss, der nur vom Präsidium beschlossen werden kann, Ausschlussgründe sind:
1. grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäßen Beschlüsse,
2. durch Unterlagen bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums und des Verbandes schädigendes
Verhalten,
3. Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung, und wenn der
Beitrag für mindestens ein Jahr nicht gezahlt worden ist.
4. Gegen den Ausschluss durch das Präsidium besteht das Recht des Einspruches innerhalb von    acht Wochen an die Hauptversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.

§ 5 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
a. die Hauptversammlung,
b. das Präsidium.

§ 6 Die Hauptversammlung
Ziffer 1
Die Hauptversammlung besteht aus den in § 2 Ziffer 1 genannten Vertretern der Gesellschaften und
Vereine. Jede Gesellschaft oder Verein hat eine Stimme. Das Präsidium hat bei Abstimmungen
ebenfalls eine Stimme. Stimmberechtigt für das Präsidium ist der Versammlungsleiter.
Ziffer 2
Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Verbandes und findet jährlich statt. Gegen deren
Beschlüsse und Entscheidungen ist ein Einspruch nicht möglich.
Ziffer 3
Die Hauptversammlung beschließt über:
a. den Jahresbericht des Präsidiums,
b. den Bericht des Schatzmeisters,
c. den Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
d. den Bericht des Jugendausschusses,
e. die Entlastung des Schatzmeisters und des Präsidiums,
f. Satzungsänderungen,
g. die Wahl des Präsidiums und des Beirates,
h. die Bestellung von zwei Kassenprüfern, die weder dem Präsidium noch dem Beirat angehören
dürfen, sowie zwei Ersatzkassenprüfer,
i. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages,
j. Einsprüche gegen den vom Präsidium beschlossenen Ausschluss eines Mitgliedes gem. § 4 Ziffer 4.
k. Anträge.
Ziffer 4
a. Die Hauptversammlung ist vom/von der Präsidenten/in mindestens zwei Wochen vor der
Hauptversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich oder durch eine andere elektronische Möglichkeit unter der dem Präsidium bekannten Kontaktdaten zu ergehen.
b. Anträge an die Hauptversammlung sind mindestens acht Tage vor der Versammlung dem Präsidium einzureichen.
c. Über Anträge, die später als acht Tage vor der Versammlung eingehen oder in der Versammlung
gestellt werden, kann über deren Aufnahme in der Tagesordnung nur mit einer Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden, ohne dass über diesen Tagesordnungspunkt dann eine Entscheidung
herbeigeführt werden darf. Dies gilt auch bei Anträgen zu Satzungsänderungen, Auflösung und
Zweckänderung.
Ziffer 5
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit getroffen.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt. Das gleiche gilt für alle
Abstimmungen in Versammlungen, Präsidium und den Ausschüssen. Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt. Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom/von dem Präsidenten/in und einem weiteren Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen ist.
Ziffer 6
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse zur Auflösung oder Zweckänderung des Verbandes bedürfen grundsätzlich einer Zweidrittelmehrheit. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangen. Bei außerordentlichen Hauptversammlungen kann die Einladungsfrist auf acht Tage verkürzt werden.

§ 7 Das Präsidium
Ziffer 1
Das Präsidium besteht aus:
a. dem geschäftsführenden Präsidium, dem angehören:
der/die Präsident/in,
fünf Vizepräsidenten/innen,
der/die Schatzmeister/in,
der/die Geschäftsführer/in,
der/die Schriftführer/in.
b. dem Beirat, dem angehören:
1. der jeweilige Präsident des „Festkomitee Dürener Karneval“ als geborenes Mitglied des Beirates, im
Falle der persönlichen Verhinderung des Festkomiteepräsidenten kann dieser durch einen
Vizepräsidenten des Festkomitees sich vertreten lassen
2. bis zu sechzehn Vertreter/innen der angeschlossenen Vereine,
3. der/die Jugendausschussvorsitzende,
4. der/die zweite Schriftführer/in,
5. der/die Archivar/in als jeweilige/r Leiter/in des „Kulturhistorischen Karnevalsmuseums“ des RVD,
6.der/die Vorsitzende des Literarischen Komitees,
der Beirat kann im Bedarfsfall entsprechend erweitert oder ergänzt werden.
Ziffer 2
Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums und des Beirates werden von der
Hauptversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ihre Wahl kann per Handzeichen erfolgen, wenn nicht ein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, der die Mehrheit der
Hauptversammlung erhält.
Ziffer 3
Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Wahlzeit aus, ist in der nächsten Versammlung eine
Ergänzungswahl vorzunehmen. Zwischenzeitlich wird der Geschäftsbereich nach der Weisung des/der Präsidenten/in, im Falle dessen/deren Verhinderung oder Ausscheidens, nach Weisung des
geschäftsführenden Präsidiums von einem anderen Präsidiumsmitglied vorgenommen.
Ziffer 4
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Präsident/in und die fünf Vizepräsidenten/ innen, wobei entweder der/die Präsident/in gemeinschaftlich mit einem der fünf Vizepräsidenten/innen, oder im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des/der Präsidenten/in, zwei der fünf
Vizepräsidenten/innen gemeinschaftlich den Verband vertreten.
Ziffer 5
Dem geschäftsführenden Präsidium obliegt die Führung des Verbandes, sowie die Durchführung der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens, sowie der Erlass von Nebenordnungen.
Ziffer 6
Der/die Präsident/in, bei dessen/deren Verhinderung, einer/e der (fünf) Vizepräsidenten/ innen,
beruft die Hauptversammlung, die Sitzungen des Präsidiums und die Sitzungen ein.
Ziffer 7
Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Kasse des Verbandes und ist für eine ordnungsgemäße
Buchführung verantwortlich.
Ziffer 8
Die Tätigkeit des/der Präsidenten/in und der sonstigen Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich, jedoch können Kosten erstattet werden.
Ziffer 9
Der Jugendausschuss wird vom Präsidium ernannt. Er ist dem Beirat angeschlossen und vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder der dem Verband angeschlossenen Gesellschaften und
Vereine.

§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 9 Schlussbestimmungen
Ziffer 1
Im Falle der Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation durch vier Liquidatoren, die von der über die Auflösung beschließende Versammlung zu bestellen sind.
Ziffer 2
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Verbandes an die Stiftung Kulturzentrum Fasching-Fastnacht-Karneval, Luitpoldstraße 4, 97318
Kitzingen, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des traditionellen Brauchtums im Deutschen Fastnachtsmuseum und Zentralarchivs zu verwenden hat.
Ziffer 3
Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen
des BGB § 21 bzw. 55 ff heranzuziehen.
Ziffer 4
Das Präsidium ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht
verändern, sowie solche, die behördlicherweise angeordnet werden, vorzunehmen.
Ziffer 5
Die vorstehende Satzung wurde am 12. September 2025 von der Jahreshauptversammlung
beschlossen.

Düren, den 12.09.2025
Ronald Reuter 

(Präsident)