Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Ziffer 1
Der Verband führt den Namen: „Regionalverband Düren e.V.“ im Bund Deutscher Karneval
e.V. Er wurde am 17. Oktober 1957 gegründet.
Ziffer 2
Sitz des Verbandes ist Düren. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen.
Ziffer 3
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Verbandes ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des
Karnevals durch den Zusammenschluss und die Betreuung aller in der Stadt Düren und in
den Kreisen Düren und Euskirchen ansässigen Karnevalsgesellschaften und -vereinen.
Ziffer 4
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Pflege des Karnevals auf traditions- und landschaftlich gebundener Grundlage,
b. beratende und helfende Funktionen gegenüber Gesellschaften und Vereinen, Förderung
des Karnevalsbrauchtums, und die Unterstützung der Gesellschaften und Vereine in
ihren diesbezüglichen Anliegen,
c. das Gesamtinteresse der angeschlossenen Gesellschaften und Vereine gegenüber
Behörden, Gemeinden in allen Bereichen zu vertreten,
d. Durchführung von Arbeitstagungen, mit dem Zweck der Kontaktpflege, der Bekämpfung
von Auswüchsen innerhalb der fastnachtlichen Brauchtumspflege und Bestrebungen
kommerzieller Ausnutzung,
e. Vertretung der Gesamtinteressen der Gesellschaften und Vereine beim Bund Deutscher
Karneval (BDK) mit Sitz inz Köln sowie Aufnahme und Pflege von Kontakten mit anderen
karnevalistischen Verbänden, Gesellschaften und Organisationen,
f. Förderung der Jugendpflege durch:
a. die Planung und Durchführung von Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen zur
Förderung des tänzerischen, musikalischen, darstellenden und vortragenden Könnens
von Kindern, Jugendlichen und deren Betreuerinnen und Betreuern im Verband und in
den verbandsangehörigen Gesellschaften und Vereinen,
b. die Planung, Ausschreibung und Durchführung von Qualifikationsturnieren und einer
Verbandsmeisterschaft im karnevalistischen Tanzsport im Kinder- und Jugendbereich.
Ziffer 5
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Verbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ziffer 6
Der Zweck des Verbandes kann nur dahingehend geändert werden, dass der nachfolgend
durch die Mitgliederversammlung beschlossene Zweck ebenfalls die Voraussetzung des §
59 AO (oder eine Nachfolgeregelung) erfüllt.
§ 2 Mitglieder
Aktive Mitglieder:
das sind die in der Stadt Düren und den Kreisen Düren und Euskirchen bestehenden
Karnevalsvereine und Karnevalsgesellschaften.
Ehrenmitglieder:
das sind Personen, die sich um die Pflege des Karnevals besondere Verdienste erworben
haben. Sie werden vom Präsidium der jährlichen Jahreshauptversammlung vorgeschlagen
und mit Mehrheit ernannt.
Mitglieder des Präsidiums, des Jugendausschusses, des Beirates oder eines anderen
Gremiums können während der Zugehörigkeit in solch einem Gremium des RVD nicht
zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Anträge um Aufnahme in den Regionalverband sind schriftlich beim Präsidium einzureichen, welches über die Aufnahme entscheidet.
§ 3 Rechte der Mitglieder
Den Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Verbandes zu. Sie können die in § 6 festgelegten Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen,
sowie Wünsche und Anregungen vorbringen.
Ehrenmitglieder können an allen Veranstaltungen des Verbandes mit beratender Stimme
teilnehmen.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu fördern, sowie die eigene
Satzung mit der des Verbandes in Einklang zu bringen.
Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Jahreshauptversammlung
festgesetzt. Die Mitglieder sind jeweils verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu Beginneines
Geschäftsjahres zu zahlen.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch erklärten Austritt, der nur am Ende eines Geschäftsjahres erfolgen kann,
b. infolge Auflösung oder Aufhebung,
c. durch Ausschluss, der nur vom Präsidium beschlossen werden kann, Ausschlussgründe sind:
grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäßen Beschlüsse,
durch Unterlagen bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums und des Verbandes
schädigendes Verhalten,
Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung, und
wenn der Beitrag für mindestens ein Jahr nicht gezahlt worden ist.
Gegen den Ausschluss durch das Präsidium besteht das Recht des Einspruches
innerhalb von acht Wochen an die Hauptversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.
§ 5 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
a. die Hauptversammlung,
b. das Präsidium.
§ 6 Die Hauptversammlung
Ziffer 1
Die Hauptversammlung besteht aus den in § 2 Ziffer 1 genannten Vertretern der Gesellschaften und Vereine. Jede Gesellschaft oder Verein hat eine Stimme. Das Präsidium hat
bei Abstimmungen ebenfalls eine Stimme. Stimmberechtigt für das Präsidium ist der
Versammlungsleiter.
Ziffer 2
Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Verbandes und findet jährlich statt. Gegen
deren Beschlüsse und Entscheidungen ist ein Einspruch nicht möglich.
Ziffer 3
Die Hauptversammlung beschließt über:
a. den Jahresbericht des Präsidenten,
b. den Bericht des Schatzmeisters,
c. den Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
d. den Bericht des Jugendvorstandes,
e. die Entlastung des Schatzmeisters und des Präsidiums,
f. Satzungsänderungen,
g. die Wahl des Präsidiums und des Beirates,
h. die Bestellung von zwei Kassenprüfern, die weder dem Präsidium noch dem Beirat
angehören dürfen, sowie zwei Ersatzkassenprüfer,
i. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages,
j. Einsprüche gegen den vom Präsidium beschlossenen Ausschluss eines Mitgliedes
gem. § 4 Ziffer 4,
k. Anträge.
Ziffer 4
a. Die Hauptversammlung ist vom/von der Präsidenten/in mindestens zwei Wochen vor
der Hauptversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die
Einladung hat schriftlich an die Mitglieder zu ergehen.
b. Anträge an die Hauptversammlung sind mindestens acht Tage vor der Versammlung dem
Präsidium einzureichen.
c. Über Anträge, die später als acht Tage vor der Versammlung eingehen und Anträge, die
während der Versammlung gestellt werden, kann über deren Zulassung nur mit
Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Dies gilt nicht bei Anträgen zu
Satzungsänderungen, Auflösung und Zweckänderung.
Ziffer 5
Bei der Beschlussfähigkeit entscheidet die Mehrheit, sowie die Satzung nichts anderes
vorschreibt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt.
Das gleiche gilt für alle Abstimmungen in Versammlungen, Präsidium und den
Ausschüssen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom/von der
Präsidenten/in und einem weiteren Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen ist.
Ziffer 6
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse zur Auflösung oder
Zweckänderung des Verbandes bedürfen grundsätzlich einer Zweidrittelmehrheit.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des
Verbandes es erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter
Angabe von Gründen eine Einberufung verlangen. Bei außerordentlichen Hauptversammlungen kann die Einladungsfrist auf acht Tage verkürzt werden.
§ 7 Das Präsidium
Ziffer 1
Das Präsidium besteht aus:
a. dem geschäftsführenden Präsidium, dem angehören:
der/die Präsident/in,
fünf Vizepräsidenten/innen,
der/die Schatzmeister/in
der /die Geschäftsführer/in,
der/die Schriftführer/in.
b. dem Beirat, dem angehören:
der jeweilige Präsident des „Festkomitee Dürener Karneval“ als geborenes Mitglied des
Beirates, im Falle der persönlichen Verhinderung des Festkomiteepräsidenten kann
dieser durch einen Vizepräsidenten vertreten werden, der jeweilige Vertreter hat bei den
Abstimmungen gleiches Stimmrecht,
bis zu sechzehn Vertreter/innen der angeschlossenen Vereine,
der/die Jugendvorsitzende,
der/die zweite Schriftführer,
der/die Archivar/in als jeweilige/r Leiter/in des „Kulturhistorischen Karnevalsmuseums“
des RVD,
der/die Vorsitzende des Literarischen Komitees,
der Beirat kann im Bedarfsfall entsprechend erweitert oder ergänzt werden.
Ziffer 2
Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums und des Beirates werden von der
Hauptversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ihre Wahl erfolgt in
geheimer Abstimmung. Eine Wahl per Akklamation ist zugelassen, wenn die
Hauptversammlung hierzu ihre Zustimmung mit einfacher Mehrheit gibt.
Ziffer 3
Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Wahlzeit aus, ist in der nächsten
Versammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Zwischenzeitlich wird der Geschäftsbereich nach der Weisung des/der Präsidenten/in, im Falle dessen/deren
Verhinderung oder Ausscheidens, nach Weisung des geschäftsführenden Präsidiums von
einem anderen Präsidiumsmitglied vorgenommen.
Ziffer 4
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Präsident/in und die fünf Vizepräsidenten/
innen, wobei entweder der/die Präsident/in gemeinschaftlich mit einem der fünf
Vizepräsidenten/innen, oder im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des/der
Präsidenten/in, zwei der fünf Vizepräsidenten/innen gemeinschaftlich den Verband
vertreten.
Ziffer 5
Dem geschäftsführenden Präsidium obliegt die Führung des Verbandes, sowie die
Durchführung der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung
des Vermögens, sowie der Erlass von Nebenordnungen.
Ziffer 6
Der/die Präsident/in, bei dessen/deren Verhinderung, einer/e der (fünf) Vizepräsidenten/
innen, beruft die Hauptversammlung, die Sitzungen des Präsidiums und die Sitzungen ein.
Ziffer 7
Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Kasse des Verbandes und ist für eine
ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.
Ziffer 8
Die Tätigkeit des/der Präsidenten/in und der sonstigen Mitglieder des Präsidiums sind
ehrenamtlich, jedoch können Kosten erstattet werden.
Ziffer 9
Der Jugendvorstand wird auf Widerruf gewählt. Er ist dem Beirat angeschlossen und
vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder der dem Verband angeschlossenen
Gesellschaften und Vereine.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 9 Schlussbestimmungen
Ziffer 1
Im Falle der Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation durch vier Liquidatoren, die
von der über die Auflösung beschließende Versammlung zu bestellen sind.
Ziffer 2
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Verbandes an die Stiftung Kulturzentrum Fasching-Fastnacht-Karneval,
Luitpoldstraße 4, 97318 Kitzingen, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung
des traditionellen Brauchtums im Deutschen Fastnachtmuseum und Zentralarchivs zu
verwenden hat.
Ziffer 3
Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die
Bestimmungen des BGB § 21 bzw. 55 ff heranzuziehen.
Ziffer 4
Das Präsidium ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung
nicht verändern, sowie solche, die behördlicherweise angeordnet werden, vorzunehmen.
Ziffer 5
Die vorstehende Satzung wurde am 06. Oktober 2023 von der Jahreshauptversammlung
beschlossen.
Düren, den 06. Oktober 2023
Ronald Reuter
Präsident